CORONA und Aktivitäten des Fördervereins

Die Corona-Pandemie betrifft nicht nur die Aktivitäten unseres Vereins hinsichtlich seiner Zielsetzung, sondern auch das Vereinsleben selbst. Eine verbindliche Terminplanung ist z. Zt. nicht möglich.

So musste die für 19.03.2020 geplante Mitgliederversammlung abgesagt und auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Vorstandssitzungen mussten durch digitale Kommunikation ersetzt werden, geplante und teilweise schon vorbereitete Projekte und Maßnahmen mussten entfallen und letztlich stagnierte auch der Mitgliederzuwachs.

 

Was das Vereinsleben betrifft, hat der Gesetzgeber der außergewöhnlichen Situation Rechnung getragen mit dem

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, vom 27. März 2020, in Kraft seit 1.4.2020 – gültig bis 31.12.2021

Im §5 Vereine und Stiftungen heißt es:

(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.

(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,

1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder

2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

 

In Anbetracht der weiterhin gegebenen Gefährdung durch die COVID-19-Pandemie sieht die Vorstandschaft des Fördervereins momentan noch keine Notwendigkeit für ein Treffen zu einer Mitgliederversammlung.

A b e r
wir werden vorerst für notwendige Mitgliederentscheidungen von der Möglichkeit eines Umlaufverfahrens nach obigem Gesetz § 5 (3) Gebrauch machen.

Das heißt, wir werden alle Vereinsmitglieder gegebenenfalls schriftlich per Mail oder per Brief um Teilnahme eines Umlaufverfahrens bitten.

Erstes „Umlaufverfahren“
In einem gesetzeskonformen UMLAUFVERFAHREN hat der Förderverein seine Mitglieder um Zustimmung für die Anschaffung von 50 Karabinerhaken, die als Geschenk für die Viertklässler anlässlich ihres Abschieds von der Grundschule gedacht waren, gebeten. Bis zum festgesetzten Termine 20.07.2020 haben 62% der Mitglieder dem Antrag der  Vorstandschaft schriftlich zugestimmt.

So konnten dann am letzten Schultag die Konrektorin, Frau Birgit Schwerdt, und die Schatzmeisterin des Fördervereins, Frau Hermine Schindler, jedem Viertklässler einen Sicherungs-Karabiner übergeben. Dieser Haken sollte Symbol dafür sein, dass eine Grundsicherung, wie z. B. Bildung, immer wichtig ist.

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